Nachmieter darf mit Kind einziehen
(11.7.2003) Ein Vermieter muss auch Personen mit Kindern als Nachmieter akzeptieren. Will er das nicht, kann er den dadurch entstehenden Mietausfall nicht bei dem ausgezogenen Mietern einklagen - so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 244/02).
Der Fall: Ein Mieter hat einen auf fünf Jahre abgeschlossenen Mietvertrag wegen beruflicher und familiärer Veränderungen vorzeitig gekündigt. Als möglicher Nachmieter meldete sich ein Alleinerziehender mit einem Kind. Der Vermieter wollte jedoch im Sinne der anderen Parteien des Mietshauses Kinderlärm vermeiden und vermietete die Wohnung anderweitig - allerdings erst zwei Monate später und zu einem niedrigeren Mietzins.
Das Urteil: Laut Gericht handelte es sich bei dem Alleinerziehenden um einen zumutbaren Nachmieter. Der Vermieter hätte deshalb mit ihm konkret verhandeln müssen, ab wann und zu welchen Bedingungen er die Wohnung anmieten wollte. Da dieses unterlassen wurde, unterstellte das Gericht, dass ab dem nächsten Monat ein Mietvertrag mit dem seitherigen Mietzins zustande gekommen wäre. Die früheren Mieter mussten somit den in der Folgezeit entstandenen Mietausfall nicht ausgleichen.
siehe auch:
- Bundesgerichtshof
- Bau-, Immobilien- und Mietrechts-Themen / -Urteile - konkret: Miete, Vermietung, Nebenkosten
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zum Thema "Mietrecht" bei Amazon - konkret z.B.
- "Baurecht, Baugesetze, Urteile" auf Baulinks