"Baukindergeld" auch bei nur vorübergehendem Kindergeldanspruch
(19.6.2003) Teil der Eigenheimzulage ist die Kinderzulage ("Baukindergeld") von jährlich 767 Euro pro Kind. Sie wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Bauherr oder Käufer einer selbstgenutzten Wohnung die Grundförderung erhält, Kinder hat, für die er Kindergeld bekommt, und die Kinder zumindest vorübergehend zu seinem Haushalt gehören oder gehörten.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2002 darüber zu entscheiden, wie zu verfahren sei, wenn Kindergeld im ersten Jahr der Nutzung der geförderten Wohnung nur für einzelne Monate gezahlt wurde, weil das Kind Zivildienst leisten musste. Laut einer Meldung von Wüstenrot, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.04.2002 (Bundessteuerblatt 2003 II S. 236) zugunsten des Bauherrn. Danach sei das "Baukindergeld" bereits dann in voller Höhe zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte für zumindest einen Monat im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung Kindergeld erhalte.
siehe auch:
ausgewählte weitere Meldungen:
- Baukindergeld ohne Kinder: Förderung, selbst wenn der Nachwuchs nicht im betreffenden Objekt wohnt (27.11.2001)
- Neuregelung der Eigenheimzulage(aktueller Stand)
- ergänzende Beiträge zum Themenkomplex: Förderung / Unterstützung und Versicherungen
siehe zudem:
- Literatur / Bücher zu den Themen "Baurecht", "Eigenheimförderung" bei Amazon
- "Baurecht, Baugesetze, Urteile" • "Finanzdienstleistungen, Bausparkassen, Banken, ..." • "Immobilienseiten" auf Baulinks