Urteil: Glaserker kann optische Beeinträchtigung sein
(21.5.2003) Ein Glaserker kann eine optische Beeinträchtigung darstellen, die von den Wohnungseigentümer einer Wohnanlage nicht widerspruchslos hingenommen werden muß. Darauf verweist der "OLG-Report" und bezieht sich auf einen veröffentlichten Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 3 W 179/02).
Der Fall: Ein Wohnungseigentümers einer Wohnanlage hatte sich dagegen gewandt, dass von einem Mitbewohner auf einem Balkon ein Glaserker errichtet wurde. Nach seiner Meinung wurde durch den Glaserker die äußere Fassade des Gebäudes beeinträchtigt.
Das Urteil: Anders als die Vorinstanzen stimmte das OLG der Auffassung des klagenden Wohnungseigentümers grundsätzlich zu. Demnach komme es nicht darauf an, ob der Kläger den Erker aus seiner Wohnung sehen könne, sondern es genüge, dass der Erker beim Betrachten der Fassade wahrgenommen werde. Bei Veränderungen der Fassade müßten strenge Maßstäbe angelegt werden. Sie seien nur mit dem Einverständnis aller Bewohner zulässig, betonten die Richter, eine Mehrheitsentscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung genüge nicht.
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