Der Fiskus ist streng, wenn Eltern an Kinder vermieten
(6.5.2003) Grundsätzlich dürfen Eltern gegen Bezahlung Wohnraum an ihre volljährigen Kinder vermieten und dafür auch - wie bei Fremden - steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen. Doch der Fiskus und die Gerichte achten streng darauf, dass dabei alle üblichen Voraussetzungen eines Mietverhältnisses eingehalten werden. In einem konkreten Fall beanstandete der Bundesfinanzhof nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Beschaffenheit der Wohnung und verweigerte deswegen die Abschreibung. (Aktenzeichen IX B 172/02)
Der Fall: Eltern und Kinder lebten unter einem Dach in einem Einfamilienhaus im Raum München. Nachdem die beiden Söhne "flügge" geworden waren (der eine studierte, der andere machte gerade sein Abitur), vermieteten ihnen Vater und Mutter mehrere Räume im Obergeschoss des Gebäudes. In finanzieller Hinsicht war alles perfekt geregelt. Die Monatsmiete wurde per Dauerauftrag überwiesen und auch die Betriebskosten wurden ordentlich abgerechnet. Deswegen machten die Eltern in ihrer Steuererklärung die Werbungskosten aus der Vermietung geltend. Die zuständigen Finanzbeamten spielten allerdings nicht mit. Sie wiesen darauf hin, dass die Wohnung der Kinder nicht ausreichend räumlich getrennt sei und dort nicht einmal eine Kochgelegenheit existiere. Es handle sich eindeutig um eine Haushaltsgemeinschaft von Jung und Alt, die dem Fremdvergleich mit normalen Mietern nicht standhalten könne.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs schlossen sich der Meinung des Fiskus an. Demnach gelten Mietverträge unter Angehörigen steuerlich nur dann, wenn sie nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien geschlossen wurden und den unter Fremden üblichen Umständen entsprechen. Davon könne man hier nicht sprechen. Diese Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern falle unter Privatsphäre. Darauf lasse vor allem die fehlende Abgeschlossenheit der Wohnung schließen, denn das sei unter Fremden nicht üblich.
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