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Urteil: Mieter im Erdgeschoss muss Aufzugskosten mittragen

(2.4.2003) Mieter einer Erdgeschosswohnung haben die Betriebskosten für einen Aufzug anteilig mitzutragen - zu diesem Urteil kam die Berufungskammer des Landgerichts Augsburg. (Az.: 4 S 3689/02) Zunächst hatte das Amtsgericht einer Klägerin Recht gegeben und befunden, sie müsse als Mieterin einer Erdgeschosswohnung die Kosten für den Aufzug nicht mittragen, weil sie von ihm nicht den geringsten Nutzen habe. Gegen diesen Richterspruch war der Vermieter in Berufung gegangen.

Die Berufungskammer befand, dass vertragliche Vereinbarungen zur Beteiligung aller Mieter an den Aufzugskosten nicht ungewöhnlich seien. Außerdem sei für die Beklagte von vornherein ersichtlich gewesen, dass Aufzugskosten entstehen würden. Dadurch werde die Mieterin auch nicht unangemessen benachteiligt.

Das Gericht ließ Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die anteilige Umlage der Betriebskosten für Liftanlagen auf Mieter von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt werde. Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, da die Beklagte auf die Revision verzichtete.

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