Vermieter muss sich Überbelegung durch Familienangehörige nicht bieten lassen
(2.4.2003) Was zuviel ist, ist zuviel. Dieses Sprichwort gilt offensichtlich auch im deutschen Mietrecht. Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, muss ein Mieter mit seiner fristlosen Kündigung rechnen, wenn er eine zu große Zahl von Familienangehörigen in eine dafür ungeeignete Wohnung aufnimmt. (Landgericht München I, Aktenzeichen 14 S 20709/01)
Der Fall: Ein Ehepaar lebte mit seiner 13-jährigen Tochter in einer 58 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung. So weit, so gut. Zu seinem Schrecken musste der Vermieter feststellen, dass es dabei nicht blieb. Im Laufe der Zeit zogen nämlich auch noch eine weitere Tochter mit ihren beiden Kindern und der Sohn mit Ehefrau und zwei Kindern ein. Insgesamt drängten sich auf engstem Raum also fünf Erwachsene und fünf Kinder. Das war dem Eigentümer entschieden zu viel. Er kündigte fristlos.
Das Urteil: Ein Mieter besitzt zwar grundsätzlich das Recht, Familienangehörige bei sich aufzunehmen, doch die Grenzen der Zumutbarkeit dürfen nicht überschritten werden. Nach Meinung der Richter war das mit gerade mal 5,8 Quadratmetern Fläche pro Bewohner gegeben und die fristlose Kündigung deswegen rechtens. Die Richtschnur für solche Fälle: Höchstens zwei Personen sollten sich ein Zimmer teilen müssen und für jeden Bewohner im Alter von über sechs Jahren sollten mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
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