Stirbt der förderungsberechtigte Ehepartner, so erhält der Überlebende keine Eigenheimzulage
(5.3.2003) Der überraschende Tod eines Ehepartners, der zum Bezug der Eigenheimzulage berechtigt gewesen wäre, kann für die Witwe bzw. den Witwer den Verlust der Förderung zur Folge haben. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Kaufvertrag am Todestag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. So hat es das Finanzgericht Köln nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern rechtskräftig entschieden. (Aktenzeichen 7 K 3697/02)
Der Fall: Ein Ehepaar mit Kindern hatte sich für den gemeinsamen Erwerb einer Immobilie entschieden. Alles war bereits in die Wege geleitet, als nur 14 Tage vor der Anschaffung der Ehemann starb. Die Frau kaufte das Objekt trotzdem und beantragte anschließend beim Finanzamt die Eigenheimzulage. Der Fiskus verweigerte die Förderung mit dem Hinweis darauf, dass bei der Antragstellerin Objektverbrauch eingetreten sei, das heißt, sie habe früher schon einmal die Wohneigentumsförderung erhalten. Hätte der Ehemann zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gelebt, so die Beamten, wäre eine Ausnahme möglich gewesen und die Familie hätte seine Ansprüche übernehmen können.
Das Urteil: Die Finanzrichter konnten der Witwe trotz der tragischen Umstände keine Hoffnungen machen. Für den Eigentumserwerb sei nun einmal der Termin der Grundbucheintragung entscheidend - und da habe der Ehemann nicht mehr gelebt. Ein Toter könne aber keinen Anspruch auf Eigenheimzulage erlangen, somit gebe es auch nichts, was auf die Erben übertragen werden könne.
siehe auch:
ausgewählte weitere Meldung:
- Neuregelung der Eigenheimzulage (aktueller Stand)
- Eigenheimzulage wird nach altem Recht ausgezahlt (18.2.2003)
- Koalitionsfraktionen bestätigen: Eigenheimzulage wird weiter nach altem Recht gewährt (19.2.2003)
- nur noch bis zum 31.12.2002 Eigenheimzulage nach altem Recht (18.10.2002)