Urteil: Objektbeschränkung bei Eigenheimzulage gilt nicht, wenn Angehörige einziehen
(19.12.2002) Bei der Gewährung der Eigenheimzulage legt der Staat großen Wert auf die so genannte Objektbeschränkung. Das heißt, zwei räumlich zusammenhängende Wohnungen dürfen nicht gleichzeitig gefördert werden. Großzügiger ist diese Reglung nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern auszulegen, wenn eines der Objekte unentgeltlich an Angehörige überlassen wird. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/01)
Der Fall: Ein Ehepaar errichtete auf einem Grundstück ein Haus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen. In eine davon zog die Familie (mit Kind), die andere nutzte die Mutter des Ehemannes. Anschließend beantragte das Paar für beide Wohnungen die Eigenheimzulage, die jedem der Eheleute im Prinzip noch zustand. Der Fiskus gewährte die Förderung allerdings nur für eines der Objekte. Beide Wohnungen lägen, obgleich jeweils abgeschlossen, in einem räumlichen Zusammenhang. Eine zweifache Eigenheimzulage sei deshalb ausgeschlossen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof teilte wie zuvor schon das Finanzgericht Brandenburg die Meinung des Fiskus nicht. Die unentgeltliche Überlassung der einen Wohnung an eine Angehörige rechtfertige die gesonderte Förderung, denn es sei ja eindeutig, dass dieser Gebäudeteil gerade nicht von der Familie selbst genutzt werde.
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