Lieber an die Kinder als an den Staat: rechtzeitige Planung hilft Familienvermögen zu erhalten
(20.11.2002) Alljährlich kassiert der Staat rund 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer, Tendenz steigend. Mehr als die Hälfte aller anfallenden Steuern könnten nach Meinung von Experten jedoch eingespart werden, wenn sich die Betroffenen rechtzeitig mit der Materie beschäftigen würden. Worauf man achten sollte, erklärt Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.
- Grundsätzlich gilt, je höher das zu vererbende Vermögen und je
weitläufiger der Verwandtschaftsgrad, desto höher ist die Erbschaftsteuer.
Wer Vermögen nicht im engsten Familienkreis vererbt oder Vermögen oberhalb
der nachstehenden Freibeträge vererben will, sollte unbedingt steuerlichen
Rat einholen.
- Seit dem 01.01.2002 gelten für die Vererbung und die Verschenkung von
Vermögenswerten folgende Freibeträge:
- Ehegatten - Freibetrag 307.000 Euro, Steuerklasse I
- Kinder, Stiefkinder - Freibetrag 205.000 Euro, Steuerklasse I
- Enkel, soweit die Eltern noch nicht verstorben sowie Eltern bei Erwerb durch Todesfall - Freibetrag 51.200 Euro, Steuerklasse I
- Eltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte - Freibetrag 10.300 EUR, Steuerklasse II
- Alle übrigen Erwerber, insbesondere auch Lebensgefährten - Freibetrag 5.200 Euro, Steuerklasse III
Wird Vermögen oberhalb dieser Freibeträge vererbt oder verschenkt, ist dieses von Erben der Steuerklasse I mit mindestens 7 Prozent, in der Steuerklasse II mit mindestens 12 Prozent und in der Steuerklasse III mit mindestens 17 Prozent zu versteuern, je nach Vermögenszuwachs progressiv gestaffelt bis zu 50 Prozent! - Beispiel: Ein Kind erbt 400.000 Euro. Es hat 195.000 Euro mit 11 Prozent zu versteuern = 21.450 Euro Erbschaftsteuer.
- Die Freibeträge gelten von jedem Elternteil zu jedem Erben/Beschenkten
getrennt und zwar sowohl beim Erbfall als auch bei Schenkungen. Bei
Schenkungen können sie alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Es lohnt sich also, rechtzeitig zu planen.
- Die Vererbung und Verschenkung von bebautem Grundbesitz (Häuser,
Eigentumswohnungen,...) ist nach derzeitiger Rechtslage steuerlich
begünstigt und wird häufig nur mit rd. 50 Prozent des tatsächlichen Wertes
in Ansatz gebracht. Wer diesen Bewertungsvorteil allerdings noch ausnutzen
will, muss sich sputen. Einige SPD-regierte Länder planen z. Zt. eine
Bewertungserhöhung, die dazu führt, dass auch Häuser demnächst in etwa mit
dem tatsächlichen Wert für die Erbschaftsteuer in Ansatz gebracht werden
sollen. Dabei kommt ihnen zu Hilfe, dass der Bundesfinanzhof die steuerliche
Besserstellung von Immobilien im Verhältnis zu Barvermögen für
verfassungswidrig hält und deswegen im August d. J. das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angerufen hat. Wer sich daher "eh" mit
den Gedanken trägt, Immobilienvermögen auf die Nachkommen zu übertragen,
sollte die gesetzliche Änderung oder den Urteilsspruch aus Karlsruhe nicht
abwarten. Holen Sie auf jeden Fall steuerlichen Rat ein.
- Bewerten Sie das zu vererbende Vermögen auch im übrigen "realistisch"
und unterliegen nicht der Versuchung, alles "kleinzurechnen". Das Finanzamt
wird im Todesfall den Erben genau vorrechnen, was sie tatsächlich geerbt
haben. Eine vorherige steuerliche Beratung lohnt sich daher nicht nur bei
"Millionenvermögen", sondern auch dann, wenn die Freibeträge nur eben
überschritten werden.
- Bedenken Sie, dass auch Lebensversicherungen in voller Höhe der
Erbschaftsteuer unterliegen. Ist dazu noch Haus- und Grundbesitz vorhanden,
ist der Freibetrag auch bei Ehegatten und Kindern schnell überschritten.
- Bei Vermögen oberhalb der Freibeträge ist es grundsätzlich steuerlich unvorteilhaft, wenn das zu vererbende Vermögen zunächst auf den überlebenden Ehegatten und nach dessen Tod auf das oder die Kinder übergeht, da dasselbe Vermögen gleich zwei Mal versteuert wird und die Freibeträge der Kinder beim Tode des ersten Elternteils verloren gehen. Es ist dann erheblich besser, die Kinder beim Tode des ersten Elternteils in die Erbfolge einzubeziehen, um die Freibeträge auszuschöpfen oder diese gleich zu Erben einzusetzen und dem überlebenden Ehegatten stattdessen ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht einzuräumen. Hohe Steuereinsparungen bis hin zur völligen Steuerfreiheit des Erbes sind dadurch möglich.
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-
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.
Simrockallee 27
53173 Bonn - info@erbfall.de
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siehe zudem:
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- "Baurecht, Baugesetze, Urteile"