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Gewitterschäden können als außergewöhnliche Belastung gelten

(8.8.2002) Immer wieder kommt es in Wohnungen zu erheblichen Schäden durch Blitzschläge. Wer keine Hausratversicherung besitzt, der muss zunächst einmal für die Wiederbeschaffung der Einrichtung selbst aufkommen. Aber immerhin hat er nach Auskunft des Infodienst Recht und Steuern der LBS die Chance, einen Teil der Ausgaben als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 8 K 4686/00 E; Revision abgelehnt, über die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wird noch entschieden)

Der Fall: Schlimmer hätte es kaum kommen können: Durch einen Blitzschlag wurde in der Wohnung einer Frau ein Wasserrohrbruch ausgelöst. Der Schaden betrug nach Einschätzung der Betroffenen rund 17.400 Euro (seinerzeit 34.000 Mark). Die Mieterin hatte sich die Hausratversicherung gespart und erhielt deswegen den Schaden nicht ersetzt. Zumindest der Fiskus solle ihr helfen, beschloss sie, und machte deswegen in ihrer nächsten Steuererklärung den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt wollte dem nicht entsprechen.

Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Mieterin an. Zwar müsse sich die Frau eine "zumutbare Belastung" von dem geforderten Betrag abziehen lassen und auch auf den Ersatz von Luxusgegenständen wie einem sehr teuren Fernseher verzichten, doch grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf steuerliche Anerkennung des Schadens. Am Ende blieben gut knapp 8.000 Euro übrig. Der Betrag wurde wegen des Alters der verlorenen Gegenstände noch einmal um 30 Prozent reduziert. Hausbesitzer haben es übrigens nicht so einfach wie Mieter. Bei ihnen gehen die Gerichte regelmäßig davon aus, dass eine Hausratversicherung unverzichtbar sei. Wer sich nicht darum gekümmert hat, dessen Chancen stehen schlecht.

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