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BGH verbessert Schutz bei Vorauszahlung für Hausbau

(1.8.2002) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Bauherrn verbessert, die ihr Eigenheim gegen Vorauszahlung bauen lassen: Wenn sie den im Voraus geleisteten Kaufpreis durch eine Bürgschaft absichern, dann haftet der Bürge bei einem Ausfall des Bauträgers für Rückzahlungsansprüche wie auch für Baumängel. Allerdings werden Entschädigungen für Nutzungsausfall und Steuerausfälle, die für eine verspätete Fertigstellung des Hauses vereinbart worden sind von der Bürgschaft nicht erfasst.

Damit gab der Bundesgerichtshof einem Bauherrn teilweise Recht, der 1995 ein Reihenhaus mit Garage in Auftrag gegeben und den Gesamtpreis in Höhe von 415.000 DM vorgestreckt hatte. Um sich abzusichern, ließ er den Auftragnehmer eine Bürgschaft einer Sparkasse in Höhe des Preises beibringen. Nachdem die Baufirma noch vor Beendigung des Baus Pleite ging, ließ der Bauherr von einem anderen Unternehmen vorhandene Baumängel beseitigen und das Haus zu Ende bauen.

Auf seine Klage gegen die nur teilweise zahlungswillige Sparkasse wollte das OLG Jena die Ansprüche auf die Differenz zwischen der Bürgschaftssumme und den Wert der schon erbrachten Bauleistungen beschränken. Dem folgte der BGH nicht. Nach Sinn und Zweck der Bürgschaft müsse der Bauherr gegen solche Störungen des Vertrags abgesichert sein, die ihm die Rückforderung seines Vorschusses erlauben würden. Dazu gehörten auch Ansprüche wegen Baumängeln, nicht allerdings Nutzungsentschädigungen.

(Aktenzeichen: XI ZR 359/01 vom 18. Juni 2002)

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