Urteil: Staat hilft beim Gartengießen
(9.7.2002) Gute Nachricht für Gartenbesitzer: Gelegentlich hilft der Staat beim Pflanzen, Bewässern und Rasenmähen mit. Zumindest dann, wenn der Betroffene über 60 Jahre alt und körperlich nicht mehr voll auf der Höhe ist. In diesem Falle können die Kosten für die Gartenpflege als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden. So urteilte nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern das Finanzgericht Niedersachsen. (Aktenzeichen 10 K 14/00)
Der Fall: Einem Ehepaar - der Mann war 73, die Frau 61 Jahre alt - blieb im Ruhestand gar nichts anderes übrig, als die Betreuung seines Gartens professionellen Helfern zu überlassen. Zu anstrengend war das regelmäßige Arbeiten auf dem Grundstück geworden, zumal beide auch noch unter erheblichen Körperbehinderungen litten. In seiner Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar die Ausgaben in Höhe von rund 1500 Mark als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt) geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Passus der Steuererklärung nicht an. Die vom Gesetzgeber durchaus vorgesehene Haushaltshilfe umfasse die Arbeiten im Garten nicht, beschied der Sachbearbeiter.
Das Urteil: Das Finanzgericht Niedersachsen entschied anders als der Fiskus vor Ort und gestattete dem Ehepaar, 1200 Mark für die Gartenpflege steuerlich abzusetzen. Selbstverständlich, so urteilten die Richter, könne auch die Unterstützung bei der Arbeit im Garten als "Hilfe im Haushalt" verstanden werden. Nicht nur die professionelle Unterstützung innerhalb der Mauern eines Hauses gehöre dazu. Die Juristen wörtlich: "Auch und gerade bei der Pflege des zu ihrem Einfamilienhaus gehörenden Gartens bedürfen ältere Menschen häufig fremder Hilfe, da die dort regelmäßig anfallenden Tätigkeiten, wie etwa das Mähen des Rasens oder das Schneiden der Hecke aufgrund der damit verbundenen körperlichen Anstrengungen (...) in der Regel schwerer zu bewältigen sind als die Reinigung der Wohnung oder die Zubereitung von Mahlzeiten."
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