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Bruchbude statt trautes Heim - Gericht: Mietminderung nicht möglich

(1.7.2002) Wer ein heruntergekommenes Haus mietet, das er selbst herrichten will, hat nach einem Urteil des Amtsgerichts Prüm kein Recht, wegen der Mängel die Miete zu mindern. Das gelte selbst im Hinblick auf solche Fehler, die dem Mieter bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Paar ein Wohnhaus gemietet, das sich in einem verwahrlosten, desolaten Zustand befand. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die beiden das Gebäude auf eigene Kosten renovieren würden. Bevor sie einzogen, setzten die Mieter das Haus auch mit großem Aufwand instand. Wenig später minderten sie allerdings die Miete, die monatlich rund 500 Euro betrug, um 180 Euro. Das Haus, so behaupteten sie, sei nicht nur von vorneherein in einem extrem schlechten Zustand gewesen; während der Mietzeit seien immer weitere Mängel ans Tageslicht gekommen, von denen sie bei Vertragsschluss nichts gewusst hätten. Unter anderem habe es hereingeregnet, die Fenster hätten nicht mehr richtig geschlossen und aus den Abwasserleitungen sei Fäkalgeruch aufgestiegen. Als der Vermieter auf Zahlung der vollen Miete bestand, trafen sich beide Seiten vor Gericht.

Das Amtsgericht Prüm gab dem Vermieter Recht (Urt. v. 17.4.2002; 6 C 124/00). Das Paar habe ein heruntergekommenes Haus gemietet und sich vertraglich verpflichtet, selbst die nötigen Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen. Unter diesen Umständen könnten sich die beiden nicht wie Mieter einer normalen Wohnung darauf berufen, dass das Objekt Mängel aufwies, so der Richter. Die Tatsache, dass einige Fehler erst nach Vertragsschluss zutage getreten seien, ändere hieran nichts. Wer ein heruntergekommenes Haus miete, um es bewohnbar zu machen, der müsse damit rechnen, dass er längst noch nicht alle Mängel entdeckt habe. Er sehe vielmehr schon vom ersten Tag an weitere Schwierigkeiten auf sich zukommen. Das Paar müsse folglich die volle Miete zahlen, so das Urteil.

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