Sofort, soforter, am sofortigsten: Handwerker-Notdienste dürfen nicht endlos Zuschläge erheben
(1.5.2002) Handwerker-Notdienste sind vergleichsweise teuer. Das weiß jeder, der ihre Arbeit in Anspruch nimmt. Schließlich entstehen den Firmen auch erhebliche Kosten, wenn sie Tag und Nacht abrufbereit sein sollen. Doch auch hier gibt es klare Grenzen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main legte in einem Urteil Regeln für die Zuschläge der Notdienste fest. (Aktenzeichen 31 C 63/98-44)
Der Sachverhalt: Ein Immobilienbesitzer rief einen Schlüsselnotdienst und war auch bereit, diesen Service entsprechend zu honorieren. Die Rechnung erschien ihm dann aber deutlich überzogen, denn die Firma wollte neben dem ohnehin schon saftigen Betrag auch noch einen "Sofortzuschlag", "Bereitstellungskosten" für den Einsatz eines Pkw und "Spezialwerkzeugkosten" kassieren. Der Immobilienbesitzer fühlte sich übers Ohr gehauen, der Handwerker beharrte auf seinen Forderungen. Weil sich Kunde und Unternehmen nicht einigen konnten, landete der Fall vor Gericht.
Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter stellte klar, dass ein Schlüsselnotdienst selbstverständlich Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen und in der Nacht verlangen dürfe. Einen "Sofortzuschlag" gebe es allerdings nicht, denn die Firma werbe ja sowieso schon damit, jederzeit verfügbar zu sein. Auch die Kosten für die Bereitstellung eines Fahrzeugs und für spezielles Werkzeug müssten bereits im Preis einkalkuliert sein.
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