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Streitpunkt: Ratenzahlungen bei Mietkautionen

(16.2.2002) Wer heutzutage eine Wohnung sucht, kämpft mit vielfältigen Problemen: hohe Mieten, zahlreiche Mitbewerber, ungünstige Einzugstermine oder Kündigungsfristen, Abschlagszahlungen, Maklercourtagen und anderes mehr. Sitzt ein Bewerber schließlich glücklich dem Vermieter gegenüber und bespricht mit ihm die letzten Modalitäten, lässt ihn oft der folgenschwere Satz erblassen: "Ach, da wäre noch eins. Die Kaution...". Resigniert gehen die meisten Wohnungssuchenden zum Schluss auf sämtliche Forderungen des Vermieters ein. Doch nicht jede Kautionsabsprache ist wirksam, warnt der Anwalt-Suchservice und berichtet über einen Fall, der das AG Görlitz beschäftigte:

Die Mieter eines Hauses hatten sich zähneknirschend mit einer schriftlich vereinbarten Kaution einverstanden erklärt, die in zwei Raten gezahlt werden sollte. Im Nachhinein wollten sie die Kaution aber lieber in drei Raten entrichten. Der Vermieter stellte sich quer, die Wogen schlugen hoch, und der Streit eskalierte. Schließlich ging die Sache vor Gericht.

Das Amtsgericht Görlitz (Urteil v. 16.01.2001, Az: 1 C 0838/00) gab den Mietern Recht: Das Gesetz regele, dass der Mieter bei einer vereinbarten Kaution zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt sei. Vereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abwichen, wie die 2-Raten-Abrede im vorliegenden Fall, seien unwirksam, so das Gericht.

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