Grunddienstbarkeit kann eineinhalb-geschossige Bebauung eines Hanggrundstücks vorschreiben
(13.2.2002) Eine Grunddienstbarkeit, wonach auf dem Grundstück höchstens eine eineinhalb-geschossige Bebauung zulässig ist, ist hinreichend bestimmt genug und damit rechtmäßig. Hieraus kann der Berechtigte allerdings nicht die Einhaltung einer bestimmten Firsthöhe verlangen. Insbesondere bietet eine solche Dienstbarkeit keine Gewähr dafür, dass der damit gewünschte Ausblick erhalten bleibt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines in Hanglage über dem Isartal gelegenen
Grundstückes mit Alpenblick. Zu Lasten des tiefer am Hang befindlichen
Nachbargrundstücks war eine Grunddienstbarkeit bestellt, die dessen Bebauung auf eine
eineinhalb-geschossige Bauweise beschränkte. Die Kläger sahen durch einen Umbau der
Nachbarn ihren Blick auf die Alpen und in das Isartal verstellt und verlangten von diesen,
das Gebäude bis auf eine Höhe von 5 Meter über der Fußbodenoberfläche des
Erdgeschosses abzutragen.
Das LG hatte die Klage abgewiesen, da eine "eineinhalbgeschossige" Bauweise inhaltlich zu unbestimmt sei. Das OLG hat ihr überwiegend stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten wurde dieser dazu verurteilt, sein Gebäude soweit abzutragen, bis dieses im Obergeschoss auf mehr als ein Drittel der Geschossfläche hinter einer Höhe von 2,30 Meter zurück bleibt.
Die Gründe:
Die Grunddienstbarkeit ist zwar inhaltlich bestimmt genug. Hieraus kann der Kläger aber
nicht das Recht ableiten, von den Beklagten die Einhaltung einer bestimmten Firsthöhe des
Hauses zu verlangen. Maßgeblich für die Beurteilung sind die Vorschriften der
Bayerischen Bauordnung. Danach liegt ein Vollgeschoss vor, wenn das Geschoss über
mindestens zwei Dritteln seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 Meter
erreicht. Da eine eineinhalb-geschossige Bauweise gesetzlich nicht definiert ist, können
die Kläger nur erreichen, dass das Haus der Beklagten hinter zwei Vollgeschossen
zurückbleibt.
Weiteren Einschränkungen ihrer Baufreiheit unterliegen die Nachbarn nicht. Insbesondere schützt die bestellte Grunddienstbarkeit nicht den Ausblick der Kläger. Eine solche Beschränkung müsste im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlich sein.
BGH PM Nr.14 vom 8.2.2002
siehe auch: