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Urteil: Förderung für Gebäude auf fremdem Grundstück möglich, aber ...

(10.2.2002) Sehr oft werden Gebäude auf fremden Grundstücken errichtet, ohne dass sich die Bauherren Gedanken über die damit eventuell verbundene Gefährdung der staatlichen Förderung machen. Wüstenrot weist darauf hin, dass sowohl das aktuelle Eigenheimzulagengesetz als auch der früher anzuwendende §10e des Einkommensteuergesetzes die staatliche Förderung einer eigengenutzen Wohnung unter anderem davon abhängig machen, dass der Steuerbürger Eigentümer der Wohnung wird. Das wiederum setzt grundsätzlich das Eigentum am Grundstück voraus. Zumindest wirtschaftliches Eigentum am Gebäude wird verlangt.

Der Bundesgerichtshof hat mit mehreren Urteilen am 18.07.2001 den Begriff des wirtschaftlichen Eigentums konkretisiert. So stellte er in einer Entscheidung (Az.: X R 23/99) fest, dass jemand als wirtschaftlicher Eigentümer die Wohneigentumsförderung beanspruchen kann, wenn er auf dem Grundstück der Eltern für eigene Rechnung ein selbstgenutztes Einfamilienhaus errichtet. Allerdings müsse ihm bei einem Auszug ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes des Gebäudes zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich nach Ansicht des höchsten deutschen Steuergerichts aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz - insbesondere aus dem Bereicherungsrecht - ergeben.

Laut Wüstenrot wendet der Bundesfinanzhof diese Grundsätze in einem weiteren Urteil vom 18.07.2001 (Az.: X R 15/01) auch in solchen Fällen an, in denen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück errichten, das im Eigentum nur eines Partners steht.

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