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Wenn blauer Dunst für dicke Luft sorgt: Mietstreit um rauchende Nachbarin

(5.2.2002) Immer wieder erhitzt es die Gemüter, provoziert heftige Auseinandersetzungen und spaltet die Nation: das Rauchen. Passionierte Raucher können von der heiß geliebten Zigarette nicht lassen. Überzeugte Nichtraucher fühlen sich dagegen häufig durch den blauen Dunst belästigt und fürchten Gesundheitsschäden durch Passivrauchen. Oftmals nehmen die Streitigkeiten zwischen Tabakfreunden und -gegnern ein solches Ausmaß an, dass sie schließlich von den Gerichten entschieden werden müssen. Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall.

Eine Nichtraucherin war Mieterin in einem Mehrfamilienhaus. Unter ihr wohnte eine Raucherin, die ihre Zigaretten meist auf dem Balkon schmauchte. Die Mieterin der oberen Wohnung fühlte sich dadurch belästigt. Sie beschwerte sich beim Vermieter und forderte ihn auf, etwas gegen den blauen Dunst zu unternehmen. Wegen des exzessiven Tabakkonsums der qualmenden Nachbarin, so erklärte sie, könne sie sich weder auf ihrem eigenen Balkon aufgehalten noch ihre Wohnung ausreichend lüften. Als der Vermieter nicht reagierte, minderte die erboste Nichtraucherin die Miete um 50 Prozent. Der Vermieter klagte und forderte die Zahlung der vollen Miete, und das Amtsgericht Wennigsen gab ihm Recht (Urt. v. 14.9.2001; 9 C 156/01).

Der Richter begründete seine Entscheidung wie folgt: Zwar seien Vermieter grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Mieter im möglichen und zumutbaren Umfang vor Störungen durch andere Mietparteien zu schützen. Exzessiver Zigarettengenuss könne auch durchaus zu sehr lästigen Geruchsbeeinträchtigungen führen, und Passivrauchen gelte zudem als gesundheitsschädlich. Der Tabakkonsum sei aber andererseits eine verbreitete und gesellschaftlich weithin akzeptierte menschliche Verhaltensform und gehöre damit zur grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es gebe bislang auch kein Gesetz, das das Rauchen zum Schutz nichtrauchender Mieter generell verbiete. Die Bewohnerin der oberen Wohnung habe den Tabakgenuss ihrer Nachbarin daher hinzunehmen und dürfe die Miete nicht mindern. Wenn sie sich durch den Zigarettenqualm gestört fühle, dann müsse sie selbst Maßnahmen treffen, die ein Eindringen des Rauchs in ihre Wohnung verhinderten. Sie könne zum Beispiel die Fenster geschlossen halten und nur dann lüften, wenn die Nachbarin gerade nicht rauche, so der Richter.

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