Urteil: Immobilienbesitzer sollten Schäden rasch an die richtige Versicherung melden
(31.1.2002) Wer aus Aufregung oder Unaufmerksamkeit einen Schadensfall an seiner Immobilie zunächst bei der falschen Versicherung meldet, der erlebt unter Umständen später ein böses Erwachen. Wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt, entfällt unter solchen Umständen eventuell die Zahlungspflicht der Versicherung. (Oberlandesgericht Zweibrücken, Aktenzeichen 1 U 187/99)
Der Sachverhalt: Großer Ärger für einen Hausbesitzer: In seiner Immobilie war ein eingefrorenes Wasserrohr geplatzt und hatte einen enormen Schaden an Gebäude und Einrichtung verursacht. Insgesamt ging es um mehr als 70.000 Euro. Wegen der finanziellen Konsequenzen machte sich der Eigentümer allerdings zunächst keine Sorgen, denn schließlich war er für diesen Fall versichert. Er reichte seine Schadensmeldung an die Gesellschaft weiter und wartete auf eine Antwort. Die angeschriebene Versicherung teilte ihm nach einiger Zeit mit, dass sie gar nicht zuständig sei. Also unternahm der Betroffene einen zweiten Versuch und wandte sich nun an den richtigen Vertragspartner. Die Meldung traf schließlich zwei Monate nach dem Vorfall bei der Gesellschaft ein. Und die weigerte sich daraufhin, das Geld vertragsgemäß auszuzahlen. Der Hausbesitzer habe zu lange gewartet, ehe er seine Ansprüche geltend machte.
Das Urteil: Tatsächlich blieb der Eigentümer am Ende trotz gültiger Versicherung auf seinen Kosten sitzen. Die Justiz schloss sich nämlich dem Argument der Fristüberschreitung an. Nach zwei Monaten habe die Gesellschaft keine Möglichkeit mehr gehabt, die Ursache des Schadens sofort zu überprüfen, und deswegen sei ihr eine Auszahlung nicht zuzumuten. Da half auch der Hinweis auf die versehentliche Falschmeldung nichts. Im Vertrag war nämlich klar festgelegt, dass eventuelle Ansprüche unmittelbar mitzuteilen seien.
siehe auch:
- LBS
- "Baurecht, Baugesetze, Urteile" und "(Gebäude-)Versicherungen" und rund ums Bauen