Urteil: Vorteil durch degressive AfA auch für Zweiterwerber
(31.1.2002) Bundesfinanzhof legt degressive AfA für neue Wohnungen großzügig aus: Wer eine neue Wohnung baut oder kauft, um diese zu vermieten, kann in den ersten acht Jahren 5 Prozent der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. In der Folgezeit verringern sich die Abschreibungssätze deutlich. Von dieser so genannten degressiven Abschreibung (AfA), mit der der Staat einen Bauanreiz schaffen will, können auch Zweiterwerber einer Immobilie profitieren, wenn sie noch im Herstellungsjahr kaufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs weist der LBS-Infodienst Recht und Steuern hin. (Aktenzeichen IX R 16/98)
Der Sachverhalt: Die Finanzbehörden akzeptieren die in der Regel für den Steuerpflichtigen vorteilhafte degressive Abschreibung nur bei Ersterwerbern, die eine neue Mietwohnung herstellen (also zum Beispiel selbst Bauherr sind) oder noch im Jahr der Fertigstellung anschaffen. Wechselt ein Objekt den Besitzer, dann kann dieser als Zweiterwerber nur noch von der linearen Abschreibung (jährlich gleichbleibende Abschreibungssätze) Gebrauch machen. Mit dieser Regelung wollte sich ein Betroffener nicht zufrieden geben. Er hatte eine Wohnung erworben, die vor ihm bereits ein anderer für wenige Monate besessen und vermietet hatte. Da auch sein Kauf noch im Jahr der Fertigstellung über die Bühne ging, forderte er für das Anschaffungsjahr und die Folgejahre die degressive AfA. Das Finanzamt und die Vorinstanz (Finanzgericht Baden-Württemberg) lehnten dies mit der Begründung ab, dass es für ein Objekt nicht zu einer doppelten Inanspruchnahme der degressiven AfA kommen dürfe.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof legte den Fall großzügiger aus. Zwar verweigerten die höchsten Finanzrichter der Republik dem Zweiterwerber die degressive AfA für das Anschaffungsjahr. Das Finanzgericht habe jedoch für die Jahre danach die degressive AfA zu Unrecht abgelehnt, denn hier könne es nicht mehr zu einer doppelten Inanspruchnahme der Steuervergünstigung kommen. Mit der „herstellungsnahen Anschaffung“ der Wohnung (Anschaffung spätestens im Jahr der Fertigstellung) habe auch der Zweiterwerber dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, so die Richter.
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