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Deutscher Mieterbund e.V. (DMB): Euro-Umstellung: Kein Grund für Vertragsänderungen

(28.11.2001) "Die Währungsumstellung auf den Euro ab 1. Januar 2002 ist kein Grund, bestehende Mietverträge zu ändern oder neu abzuschliessen", erklärte Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einem Pressegespräch in Jena. Gleichzeitig prognostizierte Rips für viele Mieter höhere Wohngeldansprüche im Jahr 2002. "Ab 1. Januar werden in Ostdeutschland erstmals differenzierte Mietenstufen für die Berechnung des Wohngeldes eingeführt, Familien in Städten mit Stufe 3, wie zum Beispiel in Jena, können mit 30 DM und mehr Wohngeld im Monat rechnen."

Euro-Umstellung

"Die Umstellung von DM auf Euro wird zum Jahreswechsel wirksam. Alle noch zu diesem Zeitpunkt auf DM laufenden Verträge, also auch Mietverträge, gelten ab 1. Januar 2002 automatisch als in Euro abgeschlossen", sagte Franz-Georg Rips. "Vermieter dürfen mit dem Argument Euro-Umstellung weder bestehende Mietverträge kündigen noch den Abschluss neuer Verträge fordern."

Zahlt der Mieter die Miete per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung muss er zum Jahreswechsel von sich aus nichts unternehmen. Zum 1. Januar 2002 werden die Bankkonten auf Euro umgestellt, Zahlungen und Überweisungen erfolgen dann immer in Euro. Überweist der Mieter die Miete noch Monat für Monat von Hand, muss er die Euro-Miete selbst errechnen und im Januar für die entsprechende Einzahlung sorgen.

"Mieter müssen darauf achten, dass ihr Vermieter zum Jahreswechsel die Euro-Umstellung nicht zu einer klammheimlichen Mieterhöhung ausnutzt", warnte der Mieterbund-Direktor. Es ist gesetzlich genau vorgeschrieben, wie umgerechnet und gerundet werden muss. Die Miete und Vorauszahlungen für Betriebskosten müssen einzeln von DM in Euro mit dem amtlichen Faktor 1,95583 umgerechnet werden. Die so ermittelte Gesamtsumme darf dann auf 2 Stellen hinter dem Komma gerundet werden. Darüber hinausgehende eigenmächtige und einseitige Aufrundungen auf einen glatten Euro-Betrag sind immer unzulässig. Die Euro-Einführung darf weder offen noch versteckt zu einer Mieterhöhung führen. Erst recht dürfen Vermieter keine Mieterhöhung fordern mit der Begründung, sie hätten durch die Euro-Umstellung interne Kosten", erklärte Franz-Georg Rips.

Wohngelderhöhung

"Die Einführung differenzierter Mietenstufen in Ostdeutschland und die Aktualisierung der vorhandenen Mietenstufen in Westdeutschland werden dazu führen, dass im Jahr 2002 in 660 Städten und 130 Kreisen das Wohngeld zum Teil spürbar steigen wird", sagte der Mieterbund-Direktor.

Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt von der Familiengröße, dem Familieneinkommen und der zu berücksichtigenden Miete ab. Die tatsächlichen Wohnkosten - Miete und kalte Nebenkosten - werden in voller Höhe nur berücksichtigt, wenn vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstbeträge nicht überschritten werden. Wer als Mieter mehr zahlt als den Höchstbetrag, erhält Wohngeld nicht nach der tatsächlichen Miete, sondern nur nach diesem Höchstbetrag.

Der Höchstbetrag richtet sich nach Haushaltsgröße, Baujahr und Ausstattungsstandard der Wohnung und der Mietenstufe der Gemeinde. Die Mietenstufen I bis VI geben das Mietenniveau vor Ort in Relation zu dem allgemeinen Mietenniveau im Bundesgebiet wieder. Mietenstufe VI bedeutet extrem hohe Mieten und Mietenstufe 1 niedrige Mieten. Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern erhalten eine eigene Mietenstufe, kleinere Gemeinden werden nach Kreisen zusammengefasst.

"Bis zum heutigen Tag gibt es in Ostdeutschland keine differenzierten Mietenstufen, die Miethöchstbeträge richten sich lediglich nach der Haushaltsgröße und dem Baujahr der Wohnung", erklärte Rips. "Vor allem in Wohnungen, die ab 1966 bezugsfertig geworden sind und die in Gemeinden und Kreisen mit Mietenstufe II, III oder IV eingruppiert wurden, besteht eine Chance auf höheres Wohngeld, wenn im nächsten Jahr ein neuer Wohngeldantrag gestellt wird. In Ostdeutschland sind das 208 Städte und 58 Kreise, in Thüringen besteht die Chance in 30 Städten, unter anderem in Jena mit Mietenstufe III, und in 9 Kreisen."

Beispiel: Eine vierköpfige Familie aus Jena mit einem Familieneinkommen in Höhe von 4.200 DM, einer Wohnung, die bis zum 31.12.1991 fertig gestellt wurde, zahlt 890 DM Miete. Bisher erhielt diese Familie 121,26 DM Wohngeld, ab 2002 besteht ein Wohngeldanspruch in Höhe von 154,51 DM.

Wohnt die Familie in einer Neubauwohnung, die ab Januar 1992 fertig gestellt worden ist, und zahlt die Familie 990 DM Miete, dann hatte sie bisher einen Anspruch auf 162,23 Wohngeld. Im nächsten Jahr werden es 197,54 DM Wohngeld sein.

Praktisch unverändert bleibt der Wohngeldanspruch in Städten und Kreisen der Mietenstufe I bzw. in Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden sind.

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