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"Einmal laubsaugen, bitte": Vermieter kann die Kosten für Spezialgeräte auf Mieter umlegen

(27.11.2001) Das Zusammenrechen von Laub im Herbst und das Schneeschippen im Winter sind nicht nur lästige, sondern auch zeitraubende Tätigkeiten. Deswegen können in einer großen Wohnanlage dafür Spezialgeräte angeschafft und die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. So hat es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Landgericht Berlin entschieden. (Aktenzeichen 62 S 463/99)

Laubbläser Karikatur

Der Sachverhalt: Um seinem Hausmeister das tägliche Aufkehren von herabgefallenem Laub zu ersparen, beschloss ein Vermieter die Anschaffung eines in der Öffentlichkeit gar nicht so bekannten Elektrogeräts - eines so genannten "Laubsaugers". Es arbeitet nach dem Prinzip des Staubsaugers und ist in der Lage, Berge von Blättern in weit kürzerer Zeit aus dem Garten und von Wegen verschwinden zu lassen, als dies mit einem Besen oder einem Rechen möglich wäre. Der Vermieter wollte den Laubsauger unter der Rubrik Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Ähnlich war das bei der Anschaffung eines Schneeräumers gedacht. Auch hier erhoffte sich der Vermieter langfristig erhebliche Einsparungen an Personalkosten. Doch die Mieter weigerten sich, die Neuerungen mitzufinanzieren. Sie waren der Meinung, die beiden Geräte seien überflüssig.

Das Urteil: Eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin befasste sich intensiv mit der Materie. Die Richter interessierten sich für die Größe der Wohnanlage (über 13.000 Quadratmeter Wohnfläche), für die in Frage kommenden Gemeinschaftsflächen, für die klimatischen Verhältnisse und für die Anschaffungskosten. Am Ende kamen sie zu dem Ergebnis, dass Laubsauger und Schneeräumer durchaus auf die Mieter umzulegen seien. Der Kauf beider Geräte bewege sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Gerade im Hinblick auf die Größe der Wohnanlage sei das gerechtfertigt, denn schließlich würden andere Betriebskosten - nämlich die Arbeitszeit des Hausmeisters - gespart.

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