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Wer zu lange braucht verliert seinen Auftrag: Bauherr kann vom Vertrag zurück treten

(27.11.2001) Ein Bauherr muss nicht erst geduldig abwarten, bis ein von ihm beauftragter Unternehmer seine Unfähigkeit, das Objekt rechtzeitig fertig zu stellen, auch tatsächlich nachgewiesen hat. Er kann den Vertrag bereits dann kündigen, wenn sich eine erhebliche Überschreitung der Frist abzeichnet. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs weist der LBS-Infodienst Recht und Steuern hin. (Aktenzeichen VII ZR 53/99)

Der Sachverhalt: Der Auftraggeber wurde immer ärgerlicher: Auf der Baustelle seines Hauses ging nichts voran und es mehrten sich die Anzeichen, dass auch in absehbarer Zeit nichts Entscheidendes geschehen würde. Da entschied sich der Bauherr in seiner Not zu einem drastischen Schritt. Er teilte dem Unternehmen mit, dass er in Zukunft auf seine Dienste verzichten werde. Juristisch betrachtet handelte es sich um eine außerordentliche Kündigung. Das Bauunternehmen wehrte sich dagegen. Es sei überhaupt nicht erwiesen, dass die Fristen nicht eingehalten werden könnten, lautete eines der Argumente.

Das Urteil: Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Potsdam, dann vor dem Oberlandesgericht Brandenburg und schließlich in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof. Die höchsten Richter entschieden, dass der Bauherr kündigen durfte. Die dafür nötigen Voraussetzungen seien klar erfüllt: Es handle sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der Auftragnehmer selbst zu vertreten habe. Zwar sei diese Vertragsverletzung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht geschehen, doch ihr Eintritt sei bereits sicher gewesen. Es könne niemandem zugemutet werden, abzuwarten, bis das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist.

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