Urteil: Erotikshop mit Videokabinen hat in Wohnanlage nichts zu suchen
(27.11.2001) Häufig ist es vertraglich vereinbart, dass gewisse Teile einer Wohnanlage auch gewerblich genutzt werden dürfen. So lange nur Zeitschriftenläden, Bäcker und Drogerien einziehen, gibt es damit in der Regel auch keinen Ärger. Im Gegenteil, viele Bewohner freuen sich über die zusätzlichen Einkaufsmöglichkeiten und betrachten das sogar als eine Wertsteigerung.
Was aber, wenn sich ausgerechnet ein Erotik-Fachgeschäft mitten in einer Wohnanlage breit machen will? Und das sogar noch mit Videokabinen, in denen einschlägige Filme gezeigt werden. Nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern stellen sich die Gerichte meistens auf die Seite der protestierenden Eigentümer und verbieten den Einzug. Im konkreten Fall war es vor allem der erhebliche Publikumsverkehr, den die Richter monierten. Bis in die Morgenstunden hinein sollten die Kunden den Erotikshop aufsuchen können. Das sei für die Bewohner der Anlage unzumutbar, entschieden die Juristen.
(Kammergericht Berlin, Aktenzeichen 24 W 3925/98; Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 75/99)
siehe auch: