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Staats- und Steuergrenzen: Fiskus zahlt für Alterswohnsitz im Ausland keine Eigenheimzulage

(29.10.2001) Wer sich als deutscher Bürger und Steuerzahler im benachbarten Ausland niederlässt und dort eine Immobilie erwirbt, der darf nicht auf die Eigenheimförderung des deutschen Staates hoffen. Die gibt es nämlich nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Saarbrücken weist der LBS-Infodienst Recht und Steuern hin. (Aktenzeichen 1 K 206/98)

Der Sachverhalt: Ein Beamtenehepaar hatte in einem Staat der Europäischen Union - grenznah zu Deutschland - ein Haus gebaut und beantragte dafür staatliche Fördermittel. Die Begründung: Jedem Bürger sei im Unionsvertrag ausdrücklich zugesichert, dass er seinen Wohnsitz frei wählen könne. Das habe man getan, argumentierten die beiden. Und schließlich bezahle man ja in Deutschland auf Grund der Stellung als Beamte auch noch Steuern, weshalb es nur recht und billig sei, vom Fiskus genau so unterstützt zu werden wie jeder andere. Das Finanzamt war allerdings in dieser Frage zu keinem Kompromiss bereit und verwies darauf, dass die Förderung ohne Ausnahme nur innerhalb der Staatsgrenzen möglich sein.

Das Urteil: Die saarländischen Finanzrichter schlossen sich dieser Meinung an und verweigerten dem Ehepaar die beantragten steuerlichen Vorteile. Der sonst durchaus wichtige Gleichheitsgrundsatz werde hier nicht verletzt. Es komme eben bei der Eigenheimförderung einzig und alleine darauf an, wo die Immobilie liegt.

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