Höhere Abschreibung bei Wohngebäuden möglich
(11.8.2001) Nicht immer beträgt der Abschreibungssatz bei vermieteten Gebäuden oder Eigentumswohnungen 2 beziehungsweise 2,5 Prozent jährlich. Diese Prozentsätze sind nämlich von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren abgeleitet, die als Normalfall gelten (bei Fertigstellung vor 1925: 40 Jahre). Wechselt der Eigentümer, beginnen diese Fristen für den Käufer neu zu laufen. Sollte es Gründe geben, dass zum Kaufzeitpunkt einer Immobilie die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 40 beziehungsweise 50 Jahre beträgt, kann jedoch auch ein höherer Abschreibungssatz angewandt werden. Das spart dann Steuern.
Das Finanzgericht Köln traf diese rechtskräftige Entscheidung mit Urteil vom 23.01.2001 (AZ.: 8 K 6294/95). Wie Wüstenrot mitteilt, ist zwar nach Auffassung des Gerichts eine kürzere Nutzungsdauer, als sie sonst typisch ist, nachzuweisen. Strenge Anforderungen seien daran jedoch nicht mehr zu stellen. Es könne grundsätzlich von der Schätzung des Eigentümers ausgegangen werden, der die Verhältnisse am besten kenne. Im Urteilsfall wurde der Nachweis durch die Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen erbracht.
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