Immobilienrecht: Koppelung von Grundstücksverkauf und Architektenvergütung ist unzulässig
(4.8.2001) Es verstößt gegen das Koppelungsverbot in Art. 10 § 3 MRVerbG, wenn ein Architekt sich bei Verkauf eines ihm gehörenden Grundstücks, für das er bereits Planungsleistungen erbracht hat, auch seine Architektenleistungen vergüten lässt. Ein derartiger Kaufvertrag ist nichtig. Nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts (OLG) wird der Wettbewerb unter Architekten sachwidrig beeinflusst, wenn Grundstückskäufer im Rahmen des Erwerbs an einen bestimmten Architekten gebunden werden.
Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage einer Investmentgesellschaft gegen einen Architekten statt. Der Architekt hatte ein Grundstück erworben, auf dem er einen Verbrauchermarkt errichten wollte. Nach Abschluss der Planung verkaufte er unter Einbeziehung seines Architektenhonorars das Grundstück an die Investmentgesellschaft. Das OLG teilte die Auffassung der Gesellschaft, wonach der Architekt mit seiner Handlungsweise den Wettbewerb unter Architekten sachwidrig beeinflusst habe.
Das in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichte Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung liegt es dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Entscheidung vor.
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