Keine Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
(11.7.2001) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25. April 2001 II R 72/00 entschieden, dass Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in gleicher Weise von der Grunderwerbsteuer befreit sind wie Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Der Kläger lebt seit Jahren mit Frau A in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, aus der zwei Kinder (geb. 1992 bzw. 1994) hervorgegangen sind. Im September 1994 erwarben der Kläger und Frau A ein Grundstück als Miteigentümer je zur Hälfte. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1995 erwarb der Kläger von Frau A deren Grundstücksanteil. Im September 1999 heirateten der Kläger und Frau A. Das Finanzamt unterwarf den Erwerb des Miteigentumsanteils von Frau A der Grunderwerbsteuer. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos.
Der BFH bestätigte die Vorinstanz. Nach dem eindeutigen und keiner Auslegung zugänglichen Wortlaut des §3 Nr.4 des Grunderwerbsteuergesetzes sei lediglich der Grundstückserwerb durch den "Ehegatten" des Veräußerers steuerbefreit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags seien der Kläger und Frau A aber noch nicht verheiratet gewesen. Die Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz, weil dieses - auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - keine übereinstimmenden steuerrechtlichen Folgerungen für die Ehe einerseits und die nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits verlange.
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