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Recht: Keine Arglist, wenn beim Haus(ver)kauf nur um Bruchteil des Verkehrswerts gestritten wird

(7.3.2001) Selbstverständlich darf ein Hausverkäufer seinen Vertragspartner nicht arglistig täuschen. Wird so ein Fall bekannt, dann kann das Gericht den gesamten Vertrag für ungültig erklären. Doch auch hier gibt es Grenzen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt. Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass relativ kleine Mängel nicht ausreichen, um Schadenersatzansprüche durchzusetzen oder gar das ganze Geschäft rückgängig zu machen (Aktenzeichen 4 U 71/97).

Der Sachverhalt: Der Käufer eines Hauses war nach Abschluss des Vertrages alles andere als zufrieden. Er hatte in und an dem Gebäude etliche kleinere Schäden entdeckt, von denen während der Verkaufsgespräche keine Rede gewesen war. Das betrachtete der neue Eigentümer als eine arglistige Täuschung. Schließlich sei dem Geschäftspartner klar gewesen, welche Fehler vorliegen. Er habe es verschwiegen, um den Vertragsabschluss nicht zu gefährden. Deswegen forderte der Käufer Geld zurück. Wegen der arglistigen Täuschung, so hieß es in der Klage, sei ein entsprechender Schadenersatz fällig.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Der Hauskäufer habe gerade mal Mängel in Höhe von 1,106 Prozent des Verkehrswerts bzw. 1,71 Prozent des Kaufpreises geltend gemacht. Insofern sei davon auszugehen, dass diese geringen Abweichungen den Entschluss zum Erwerb der Immobilie jedenfalls nicht entscheidend beeinflusst hätten, wenn sie vorher bekannt geworden wären.

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