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hessischer Arbeitskreis zur Solarkampagne informiert: Förderung von solarthermischen Anlagen (nicht nur in Hessen)

(2.3.2001) Es gibt verschiedene Programme, die sich nach der Antragsberechtigung und nach der Form der Förderung (Zuschüsse, Zulagen, zinsgünstige Kredite) unterscheiden:

  1. Ökozulage nach Eigenheimzulagengesetz
  2. Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung der erneuerbaren Energien
  3. Förderung solarthermischer Anlagen in Hessen
  4. CO₂-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  5. CO₂-Gebäudesanierungs-Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Für die einzelnen Programme sind unterschiedliche Behörden zuständig. Im Folgenden wird zunächst auf die Zulage, dann auf die Zuschüsse und abschließend auf die Kreditmöglichkeit hingewiesen.

1. Ökozulage nach Eigenheimzulagengesetz

Die "Öko-Zulage" nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1810) kann für den Einbau von Solaranlagen in Anspruch genommen werden, wenn

  • die Solaranlage in einem neu errichteten Wohngebäude bzw. einer neu errichteten Wohnung oder einem neu erworbenen Wohngebäude bzw. einer neu erworbenen Wohnung installiert wird. Die Zulage kann nicht bei Kauf des Wohngebäudes bzw. der Wohnung vom Ehegatten und nicht bei Ausbau und Erweiterung bestehender Wohngebäude / Wohnungen genutzt werden;
  • es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt;
  • das Einkommen jährlich bei Ledigen 80.000 DM, bei Verheirateten 160.000 DM (zusätzlich 10.000 DM pro Kind) nicht übersteigt und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht;
  • frühere Steuererleichterungen für die Wohneigentumsförderung (§ 7 b oder § 10 e Einkommensteuergesetz) nicht in Anspruch genommen worden sind;
  • für die Errichtung des Wohngebäudes die Wärmeschutzverordnung vom 16.8.1994 gilt;
  • die Solaranlage vor Einzug in das Wohngebäude/die Wohnung und bis zum 31.12.2002 instal-liert wird.

Die Öko-Zulage beträgt 2 % der Aufwendungen für die Solaranlage, höchstens 500 DM (ab 1.1.2002: 256 Euro) jährlich und dies acht Jahre lang. Ansprechpartner für die Anträge und die Abwicklung ist das zuständige Finanzamt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht auf diese Zulage ein Rechtsanspruch.

2. Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung der erneuerbaren Energien

Rechtsgrundlage für das Bundesprogramm sind die Richtlinien vom 20. August 1999 (Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1999, S. 15137), die am 1. September 1999 in Kraft getreten sind.

Gegenstand der Förderung ist unter anderem die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen (einschließlich Speicher- und Luftkollektoren) zur Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme. Mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren müssen die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät oder einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein.

Die Solaranlage muss aus marktgängigen Komponenten bzw. Bauteilen bestehen, darf kein Prototyp sein und nicht überwiegend aus gebrauchten Teilen bestehen. Nicht gefördert werden können Eigenbauanlagen und Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder.

Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/m² pro Jahr (bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % für den Standort Würzburg) hat.

Die in Hessen bei denkmal- bzw. ensemblegeschützten Gebäuden erforderliche Baugenehmigung muss vorliegen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere Unternehmen, Eigentümer, Mieter, Pächter und Kontraktoren. Ausgeschlossen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, Hersteller und Energieversorgungsunternehmen.

Für Solarkollektoranlagen wird ...

  • bei Errichtung von Flachkollektoren ein Zuschuss von 250 DM je m² installierter Kollektorfläche,
  • bei Errichtung von Vakuumröhrenkollektoren ein Zuschuss von 325 DM je m² installierter Kollektorfläche,
  • bei Erweiterung ein Zuschuss von 100 DM je m² zusätzlich errichteter Kollektorfläche

gewährt.

Für Flachkollektoren mit mehr als 100 m² Kollektorfläche bzw. für Vakuumröhrenkollektoren mit mehr als 75 m² Kollektorfläche wird kein Zuschuss vergeben, sondern ein Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. Dabei wird nach Abschluss der Investition ein Schulderlass gewährt.

Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Eingang bei der Bewilligungsbehörde ) noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

Nicht gefördert werden können Maßnahmen, für die aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder Kommunen Zulagen oder Zuschüsse gewährt werden.

In Verbindung mit Solarkollektoranlagen können zusätzlich Energiesparmaßnahmen an Gebäuden gefördert werden. Dazu zählen

  • Wärmeschutzmaßnahmen (Außenwanddämmung, Dachdämmung, Fenstererneuerung)
  • Maßnahmen zur Wohnungslüftung (Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen)
  • Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung (Installation von Niedertemperaturkesseln oder Brennwertkesseln).

Diese zusätzliche Förderung setzt voraus

  • bei den Wärmeschutzmaßnahmen und den Maßnahmen zur Heizungsmodernisierung, dass das Gebäude vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung 1995 errichtet wurde und dass die Anforderungen gemäß Anlage 3 der Wärmeschutzverordnung bzw. der Heizungsanlagenverordnung eingehalten werden;
  • bei den Maßnahmen zur Heizungsanlagenmodernisierung, dass die zu ersetzende Heizungsanlage älter als zehn Jahre ist
  • bei den Maßnahmen zur Wohnungslüftung, dass die Wärmerückgewinnungsanlage eine Primärenergieeinsparung von mindestens 60 % erbringt, was durch die bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bauphysik nachzuweisen ist.

Der Zuschuss für die Energiesparmaßnahmen beträgt maximal die Höhe des Betrags, mit dem die Errichtung oder Erweiterung der Solarkollektoranlage gefördert wird und darf 20 % der Kosten für die Maßnahmen nicht überschreiten.

Bewilligungsbehörde für die Zuschüsse ist das

  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
    Frankfurter Str. 29 - 31
    65760 Eschborn/Ts. (Postfach 51 71, 65726 Eschborn/Ts.)
    Tel.: 06196/908-0, Fax: 06196/94226
    Info-Telefon: 06196/404-625
    www.bafa.de

Anträge sind beim BAFA erhältlich und können bis zum 15. Oktober 2002 gestellt werden. Der Antragsvordruck und die Förderrichtlinien können aus dem Internet (www.bafa.de) oder per Fax (0221/303 121 -92) abgerufen werden.

Die Bescheiderteilung erfolgt nach Eingang der Anträge, die Auszahlung der Zuschüsse nach Inbetriebnahme der Solaranlage und Vorlage der Rechnungen.

3. Förderung solarthermischer Anlagen in Hessen

Grundlage der Förderung ist das Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz) vom 25. Mai 1990 in Verbindung mit den Richtlinien nach den §§ 5 bis 8 Hess. Energiegesetz vom 27. März 1998 (StAnz. S. 1243) und dem aktuellen "Wichtigen Hinweis" vom 5. Februar 2001.

Gefördert werden können solarthermische Anlagen, für die keine Antragsberechtigung nach dem "Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz vorliegt, das heißt im Wesentlichen, wenn es sich um Vorha-ben der Kommunen und ihrer Gesellschaften oder um Vorhaben von Kirchen handelt.

Für Solaranlagen außerhalb von Wohngebäuden wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für die Förderung von Solaranlagen in Wohngebäuden gilt Nr. 7.4 der Richtlinien.

Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die

  • Landesbank Hessen-Thüringen
    Girozentrale
    LTH Landestreuhandstelle Hessen
    60297 Frankfurt am Main
    Tel.: 069/9132-2652, - 2739, -2730
    Fax: 069/9132-4636.

4. CO₂-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Dieses Programm dient zur Finanzierung von Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung und Minderung des Kohlendioxidausstoßes in bestehenden vermieteten oder eigengenutzten Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen, die unter anderem auch zur Finanzierung einer solarthermischen Anlage gewährt werden können. Die Solaranlage kann dabei entweder isoliert oder in Zusammenhang mit anderen Energiesparmaßnahmen installiert werden.

Anträge können von Privatpersonen, aber auch von Unternehmen und kommunalen Eigengesell-schaften gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss.

Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der Aufwendungen, max. 300 DM pro qm Wohnfläche (Beispiel: bei 120 qm Wohnfläche 36.000 DM). Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Das Darlehen läuft über maximal 20 Jahre, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei sind. Der nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 4,5 % für die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 5,18 %. Es werden bankübliche Sicherheiten verlangt.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich.

Die Anträge müssen bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) gestellt werden, die dann auch die gesamte Finanzierung abwickelt.

Die Antragsformulare sind bei den Banken erhältlich. Die aktuellen Konditionen für die Darle-hensvergabe können über Fax (069/7431-4214) direkt bei der KfW abgerufen werden.

  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
    Postfach 11 11 41
    60046 Frankfurt am Main
    Tel.: 069/7431-0
    Info-Telefon: 01801/33 55 77 bundesweit zum Ortstarif
     
  • www.kfw.de
    E-Mail: iz@kfw.de
     
  • KfW-Bestellservice: Tel. 069/7431-4227, Fax: 069/7431-3994
    Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme: Faxabruf 069/7431 - 4214

5. CO₂-Gebäudesanierungs-Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Dieses Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur CO₂-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäudes des Altbaubestands mit einem Einspareffekt von mindestens 40 kg CO₂ pro m² Wohnfläche und Jahr.

Gegenstand des Programms sind Maßnahmenpakete aus Wärmedämmmaßnahmen und Heizungserneuerung sowie ggf. der Erneuerung der Fenster in selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, die 1978 oder vorher fertig gestellt wurden. Der Einbau einer Solaranlage gilt dabei auch als eine Maßnahme zur "Erneuerung der Heizung".

Anträge können von Privatpersonen, Wohnungsbauunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als Träger der Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss.

Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 250 Euro (bzw. 488,96 DM) pro qm Wohnfläche. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Das Darlehen läuft über maximal 20 Jahre, wobei die ersten ein bis drei Jahre tilgungsfrei sind. Der nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 3,5 % für die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 3,55 % zur Zeit. Es werden außer bei öffentlichrechtlichen Kreditnehmern bankübliche Sicherheiten verlangt.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus dem Bundesprogramm zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien ist möglich.

Privatpersonen müssen den Antrag bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) stellen, öffentlichrechtliche Antragsteller direkt bei der KfW.

Die Antragsformulare sind bei den Banken bzw. der KfW erhältlich. Die aktuellen Konditionen für die Darlehensvergabe können über Fax (069/7431-4214) direkt bei der KfW abgerufen werden.

  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
    Postfach 11 11 41
    60046 Frankfurt am Main
    Tel.: 069/7431-0
    Info-Telefon: 01801/33 55 77 bundesweit zum Ortstarif
     
  • www.kfw.de
    E-Mail: iz@kfw.de
     
  • KfW-Bestellservice: Tel. 069/7431-4227, Fax: 069/7431-3994
    Konditionenübersicht für Investitionskreditprogramme: Faxabruf 069/7431 - 4214


siehe auch: verschiedene hessische Solar-Übersichten (jeweils im Acrobat PDF-Format):

siehe auch:


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