Mietrechtsreform für Mieterbund nicht akzeptabel
(14.12.2000) "Wir halten die von der Bundesregierung beschlossene und im Bundestag eingebrachte Mietrechtsreform nicht für mieterfreundlich. Im Gegenteil, eine Vielzahl der vorgesehenen inhaltlichen Änderungen schränkt Mieterrechte ein oder verschlechtert sie. Ohne Korrekturen und Nachbesserungen ist die Reform deshalb für uns unakzeptabel", erklärte Anke Fuchs, Präsidentin des Deutschen Mieterbundes (DMB) vor der Bundespressekonferenz in Berlin.
"Wir erwarten, dass der Deutsche Bundestag, insbesondere die Koalitionsparteien, die vorgelegte Mietrechtsreform in zentralen Punkten nachbessert. Eine Vereinfachung und eine Modernisierung des Mietrechts sind sinnvoll und wünschenswert. Eine Reform aber, die gleichzeitig Mieterrechte spürbar einschränkt und verschlechtert, ist für uns unakzeptabel, wird es mit uns nicht geben. Ich gehe davon aus, dass die Bundesregierung und der Bundestag keine Reform des Mietrechts gegen die Interessen von 22 Millionen Mieterhaushalten beschließen", sagte Anke Fuchs.
Dringenden Korrekturbedarf sieht der Deutsche Mieterbund insbesondere bei folgenden Punkten:
- Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist muss für Mieter generell auf 3 Monate verkürzt
werden.
- Zerrüttungskündigung: Eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Störung des
Hausfriedens darf es allenfalls dann geben, wenn dem Mieter auch ein Schuldvorwurf gemacht
werden kann. Wer ohne Verschulden die Mehrheit im Haus oder den Vermieter
"stört", darf nicht fristlos gekündigt werden.
- Mieterschutz nach Umwandlung: Der bisherige Mieter- und Kündigungsschutz nach
Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung darf nicht in Frage gestellt werden.
Eine zehnjährige Kündigungssperrfrist muss eine zehnjährige Kündigungssperrfrist
bleiben. Die vorgesehene Kündigungsmöglichkeit nach 3 Jahren bei Nachweis einer
Ersatzwohnung spielt Umwandlungsspekulanten in die Hände.
- Zeitmietverträge: Zeitlich befristete Mietverträge ohne Kündigungsschutz und ohne
Verlängerungsmöglichkeit für Mieter müssen die Ausnahme bleiben. Sie dürfen nur unter
engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig sein.
- Kein Sonderkündigungsrecht für Ostdeutschland: Ein spezielles Sonderkündigungsrecht
für die östlichen Bundesländer bei Wohnungsleerstand und geplantem Abriss darf es nicht
geben.
- Modernisierungsumlage streichen: Die bisherige Regelung, dass 11 Prozent der
Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden dürfen, ist systemfremd.
Auch Mieterhöhungen nach Modernisierungen müssen sich an der Marktmiete, das heißt der
Vergleichsmiete, orientieren.
- Rechtssicherheit und Rechtsklarheit schaffen: Ein Ziel der Mietrechtsreform und
Vereinfachung ist es, Streitigkeiten und Mietprozesse zu verhindern. Dann ist es aber
notwendig,
- eine gesetzliche Regelung für Schönheitsreparaturen bzw. Wohnungsrenovierungen zu schaffen,
- die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Nebenkosten als zwingendes Recht auszugestalten und
- es nicht in das Belieben der Haus- und Grundeigentümerverbände zu stellen, ob ein nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellter Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel zu bewerten ist oder nicht.
siehe auch: