Die Regelungen und Verpflichtungen der "neuen Baustellenverordnung" werden von vielen Bauherren noch unterschätzt.
(31.7.2000) Obwohl die gemeinhin als "neue Baustellenverordnung" bezeichnete "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, Nummer 35, 1283) schon seit dem 1. Juli 1998 gilt, sind sich Bauherren über ihre Bedeutung weitgehend nicht bewußt.
Die BaustellV dient der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie und soll mithelfen, den Arbeitsschutz auf Baustellen zu verbessern. Neu ist, daß neben den am Bau tätigen Unternehmen nunmehr auch der Bauherr - als Verursacher - für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist. Den Bauunternehmen werden dagegen keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Wenn der Bauherr nicht über die notwendige Sachkunde am Bau verfügt, kann er die Aufgaben an Dritte vertraglich delegieren. Dies dürfte in der Praxis sogar der Regelfall sein.
Der verantwortungsbewußte bauleitende Architekt oder Ingenieur weist seinen Bauherrn auf die Verpflichtungen aus der neuen Baustellenverordnung hin.
Die neuen Regelungen gelten für alle Bauvorhaben, mit deren Ausführung ab dem 1. Juli 1998 begonnen wurde. Die BaustellV muß jedoch nur dann angewendet werden, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und dort mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden,
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (§ 2 BaustellV) oder
- auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden.
Nach der Baustellenverordnung muß der Bauherr (oder sein Vertreter)
- die allgemeinen Grundsätze von § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Bauausführung berücksichtigen,
- einen Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkoordinator (Koordinator) bestellen, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind,
- bei größeren Baustellen das Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde anmelden,
- schon während der Planungs- und Ausschreibungsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht beratend mitwirken,
- auf der Baustelle das gewerbliche Personal unterweisen,
- eine "Unterlage" für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen und
- unter Umständen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aufstellen und diesen fortschreiben, wenn sich geplante Abläufe verändern.
Steht fest, daß die BaustellV angewendet werden muß (siehe auch Anlage 4 BaustellV), so hat der Bauherr / Koordinator der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. staatliches Amt für Arbeitssicherheit)" spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zuübermitteln. Diese muß mindestens folgende Angaben enthalten (siehe auch Anlage 1 BaustellV):
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Namen und Anschriften der Koordinatoren,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der sBaustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Ist eine Vorankündigung an die Behörde erforderlich, muß der Koordinator zusätzlich einen SiGe-Plan erstellen, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind. Diese Pflicht hat der Koordinator auch, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anlage 2 der Verordnung durchgeführt werden. Dem SiGe-Plan müssen die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen entnommen werden können.
Nach § 3 BaustellV sind für eine Baustelle, auf der mehrere Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator ist dann als geeignet anzusehen, wenn er eine baufachliche Ausbildung hat sowie über ausreichende Berufserfahrung im Bauwesen und großes Wissen über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verfügt. In erster Linie sind dies Architekten, Bauingenieure, Sicherheitstechniker oder Bautechniker.
detaillierte Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:
- Baustellenverordnung - BaustellV (Baustellenverordnung - BaustellV, vom 10 Juni 1998) - BGBl. I S. 1283
- Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenV)
- §1 Ziele; Begriffe
- §2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens
- § 3 Koordinierung
- § 4 Beauftragung
- § 5 Pflichten der Arbeitgeber
- § 6 Pflichten sonstiger Personen
- § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
- § 8 Inkrafttreten
- Anlage 1 Vorankündigung gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
- Anlage 2 Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung
- Anlage 3 Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
- Anlage 4 Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
siehe auch:
- Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
- Gefahrstoffdatenbank der Länder
- Bau-Berufsgenossenschaft
- Tiefbau-Berufsgenossenschaft
- GESTIS - Stoffdatenbank des BIA (Berufsgenossenschaftlichen Institutes für Arbeitssicherheit)
- Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
siehe außerdem: