Quelle Bausparkasse

Im September 2009 wurde bekannt, dass die damalige Quelle Bausparkasse durch die Finanzkrise in Bedrängnis geraten war. Daraufhin wurde die Quelle Bauspar AG mit Wirkung zum 6. Oktober 2009 durch die Domus Beteiligungsgesellschaft der Privaten Bausparkassen mbH vollständig übernommen. Gesellschafter des neuen Eigentümers sind der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. sowie die anderen 13 privaten Bausparkassen.

Am 20. November 2009 wurde das Neugeschäft eingestellt, bestehende Bausparver­träge werden weitergeführt. Am 17. Juni 2010 wurde die Quelle Bauspar AG in „BSQ Bauspar AG“ umbenannt. Die Namensänderung wurde erforderlich, da die Marke „Quelle“ vom Arcandor-Konzern verkauft wurde.

Abschleifen des Parketts ist Sache des Vermieters (28.11.2005)
Vermieter dürfen das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens nicht auf ihre Mieter abwälzen. Dies gehört nicht zu den per Formu­larmietvertrag regelbaren Schönheitsreparaturen und würde den Mieter unangemessen benachteiligen. Auf ein entsprechendes Urteil macht Jörg Hofmann von der Quelle Bausparkasse aufmerksam.

Bei Umbauten an die Gebäudeversicherung denken (28.11.2005)
In einem Schadensfall bestimmt die Höhe des Versicherungsschutzes in der Regel auch den Entschädigungswert. "Hausbesitzer sollten daher werterhöhende Ein-, An- oder Umbauten umgehend ihrer Gebäudeversicherung melden", rät Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse.

Digital-TV im Mietrecht: Vermieter muss nicht zahlen (21.6.2005)
In einigen Teilen Deutschlands empfangen Haushalte bereits das Digitale Fernsehen, in weiteren erfolgt gerade die Umstellung. Wie bei jeder Neuerung stellt sich auch hier die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen zwischen Vermieter und Mieter. "Einen rechtlichen Anspruch auf den Empfang von Digital-TV haben Mieter nicht", sagt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Erste Gerichtsurteile über Streitigkeiten liegen auch schon vor. So ist der Vermieter weder verpflichtet, seinen Mietern einen Decoder (Set-Top-Box) zur Verfügung zu stellen, noch die Kosten dafür zu übernehmen (Landgericht Berlin, Az. 67 T 79/03). Er muss lediglich die TV-Signale bis zur Anschlussdose liefern, befanden die Richter. Der notwendige Decoder gehöre zur Empfangsanlage, also dem Fernsehgerät, nicht jedoch zur Antennenanlage. Der Vermieter ist für die Funktionstüchtigkeit einer Gemeinschaftsantenne verantwortlich und muss seinen Mietern, die einen Decoder besitzen, den Empfang störungsfrei ermöglichen.

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