Baugewerbe lehnt Referentenentwurf zur Änderung des Teilzeitrechts ab
(18.4.2018) ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa lehnt die vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) vorgeschlagenen Veränderungen des Teilzeitgesetzes ab: Sie ...
- seien in weiten Teilen weltfremd,
- gingen an der betrieblichen Realität in Bauunternehmen vorbei und
- würden zu weiteren bürokratischen Lasten führen.
Verlängern
Laut Referentenentwurf muss ein Arbeitgeber für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verlängern will, darlegen und beweisen, warum ...
- sein Arbeitsplatz kein Vollzeitarbeitsplatz ist,
- kein anderer adäquater Vollzeitarbeitsplatz frei ist oder
- der Arbeitnehmer für Vollzeit ungeeignet ist.
„Während Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommen, ihre Arbeitszeit nach eigenen Wünschen zu gestalten, wird der Arbeitgeber unter einen permanenten Rechtfertigungszwang gesetzt, warum gewünschte Veränderungen im Betrieb nicht umgesetzt werden können. Das mag für eine große Behörde ein normaler Vorgang sein, nicht jedoch für einen mittelständischen Arbeitgeber, der auf diese Art und Weise mit noch mehr Bürokratie belastet wird“, erklärte Pakleppa.
Verkürzen
Die vorgesehene Einführung einer befristeten Teilzeit sei angesichts des vorhandenen Fachkräftemangels fatal. Denn einem Bauunternehmen wird es in der Regel nicht gelingen, bei einer nur geringfügig befristeten Verringerung der Wochenarbeitszeit eines einzelnen Mitarbeiters die dadurch neu entstandene befristete Teilzeitstelle - unter Umständen auf Minijob-Niveau - befristet neu zu besetzen.
Beispiel: Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden, müsste der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsplatz für 10 Stunden pro Woche anbieten, was angesichts des Fachkräftemangels aussichtslos ist. „Derartige Arbeitsplätze sind vollkommen unattraktiv. Entweder werden die verbliebenen Kollegen mehr arbeiten müssen oder das Unternehmen wird seine Bautätigkeit einschränken müssen.“
Beschränkung der Arbeit auf Abruf
An den Bedürfnissen der Realität und Praxis in der Bauwirtschaft vorbei geht laut Pakleppa auch die geplante Beschränkung der Arbeit auf Abruf. Danach darf der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren zusätzlichen Arbeit künftig nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bauunternehmen werden aber oft bei Not- und Katastrophenfällen um Hilfe gebeten, z.B. bei der Absicherung von Bombenentschärfungen oder Kanalbrüchen oder Sturmschäden auf Dächern, bei denen kurzfristig Mitarbeiter auf Abruf eingesetzt werden müssen, um den Notfall zu beheben. Das Arbeitszeitgesetz sieht hierfür bereits Regelungen und Regulierungen vor. „Eine weitere Deckelung der Dauer des Arbeitseinsatzes durch die geplanten Neuregelungen für Arbeit auf Abruf sind unnötig und angesichts der zu bewältigenden Notsituationen vollkommen unangemessen,“ erklärte Pakleppa abschließend.
siehe auch für zusätzliche Informationen:
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siehe zudem:
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